I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) befand sich im Streitjahr 1988 in der Berufsausbildung zum Energieanlagen-Elektroniker. Er machte Aufwendungen für eine von seiner Berufsschule ausgerichtete dreitägige Klassenfahrt nach München in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) versagte den Abzug mit der Begründung, mit der Reise sei auch ein touristisches Bedürfnis befriedigt worden. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 116 veröffentlicht.
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