BFH - Urteil vom 25.05.1992
VI R 91/89
Normen:
EStG §§ 8, 19 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1708
BFHE 168, 266
BStBl II 1992, 856
NJW 1993, 1096
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Aufwendungen für mehrtägige Betriebsveranstaltung mit Besichtigung des Hauptwerkes

BFH, Urteil vom 25.05.1992 - Aktenzeichen VI R 91/89

DRsp Nr. 1996/11520

Aufwendungen für mehrtägige Betriebsveranstaltung mit Besichtigung des Hauptwerkes

»Aufwendungen eines Arbeitgebers für den Flug und die Übernachtung der Arbeitnehmer einer auswärtigen Niederlassung des Unternehmens sind auch dann Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer mehrtägigen Betriebsveranstaltung und damit Arbeitslohn, wenn die Betriebsveranstaltung eine Besichtigung des Werkes am Hauptsitz des Unternehmens einschließt. Etwas anderes gilt dann, wenn die Werksbesichtigung aus betrieblichen Gründen erforderlich war.«

Normenkette:

EStG §§ 8, 19 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2 ;

Gründe: