I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Den Antragstellern gehört die Wohnung im Obergeschoß und den Antragsgegnern die Erdgeschoßwohnung.
In § 2 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 24.11.1986 ist das Wohnungseigentum der Antragsteller beschrieben als
Miteigentumsanteil zu 1/2, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Obergeschoß gelegenen Wohnung nebst Diele, Flur und Balkon, den zwei Kellerräumen samt Flur, dem Abstellraum und Trockenraum im Dachgeschoß nebst Balkon sowie der Garage.
§
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