BayObLG - Beschluß vom 01.10.1998
2Z BR 144/98
Normen:
WEG § 5 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 27
WuM 1999, 641
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 202/98
AG Traunstein 4 UR II 28/97 ,

Aufzählung eines Balkons bei der Beschreibung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung

BayObLG, Beschluß vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 144/98

DRsp Nr. 1998/20046

Aufzählung eines Balkons bei der Beschreibung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung

»Wird in der Teilungserklärung bei der Beschreibung eines Sondereigentums auch der Balkon aufgezählt, so verstößt dies unbeschadet des Umstands, daß das Balkongeländer oder die Balkonbrüstung zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum steht, nicht gegen unabdingbares Recht.«

Normenkette:

WEG § 5 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Den Antragstellern gehört die Wohnung im Obergeschoß und den Antragsgegnern die Erdgeschoßwohnung.

In § 2 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 24.11.1986 ist das Wohnungseigentum der Antragsteller beschrieben als

Miteigentumsanteil zu 1/2, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Obergeschoß gelegenen Wohnung nebst Diele, Flur und Balkon, den zwei Kellerräumen samt Flur, dem Abstellraum und Trockenraum im Dachgeschoß nebst Balkon sowie der Garage.

§ 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Gemeinschaftsordnung (GO) lauten wie folgt: