I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner, ein Ehepaar, sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, an der im Jahr 1980 Wohnungseigentum begründet wurde. Dem Antragsteller gehört die Wohnung im Obergeschoß, die er 1989 erwarb und die derzeit vermietet ist. Den Antragsgegnern gehört die Erdgeschoßwohnung, vor der sich eine Terrasse befindet. Die Terrasse wurde im Zusammenhang mit einem Ausbau im Jahr 1991 von den Antragsgegnern höher gelegt und überdacht. Sie ist von dem Gartengrundstück aus über eine Treppe zu erreichen und außerdem durch die Wohnung der Antragsgegner. Die Terrasse wird von Anbeginn an von den Antragsgegnern allein genutzt.
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