BayObLG - Beschluss vom 07.01.2004
2Z BR 220/03
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 740
ZMR 2004, 360
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 06.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 7476/02
AG Nürnberg, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 81/02

Augeschlossener Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer bei Terrasse

BayObLG, Beschluss vom 07.01.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 220/03

DRsp Nr. 2004/2489

Augeschlossener Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer bei Terrasse

»Aus der Größe und Lage einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Terrasse (12 m², auf erhöhter Holzkonstruktion unmittelbar vor der Wohnung eines Wohnungseigentümers mit Zugang von dieser) kann sich ergeben, dass die Terrasse, obwohl im gemeinschaftlichen Eigentum stehend, nicht dem Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer zugänglich ist.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner, ein Ehepaar, sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, an der im Jahr 1980 Wohnungseigentum begründet wurde. Dem Antragsteller gehört die Wohnung im Obergeschoß, die er 1989 erwarb und die derzeit vermietet ist. Den Antragsgegnern gehört die Erdgeschoßwohnung, vor der sich eine Terrasse befindet. Die Terrasse wurde im Zusammenhang mit einem Ausbau im Jahr 1991 von den Antragsgegnern höher gelegt und überdacht. Sie ist von dem Gartengrundstück aus über eine Treppe zu erreichen und außerdem durch die Wohnung der Antragsgegner. Die Terrasse wird von Anbeginn an von den Antragsgegnern allein genutzt.