BGH - Beschluß vom 30.03.2006
V ZB 17/06
Normen:
WEG § 7 Abs. 1 § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 835
DB 2006, 1109
DNotZ 2006, 765
FGPrax 2006, 151
MDR 2006, 1274
NJW 2006, 2187
NZM 2006, 465
WM 2006, 1824
ZMR 2006, 457
Vorinstanzen:
OLG München, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Wx 16/05
LG München I, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15984/04

Auslegung der Befugnis eines Wohnungseigentümers zum Betrieb einer Funkfeststation; Betrieb mehrerer Anlagen

BGH, Beschluß vom 30.03.2006 - Aktenzeichen V ZB 17/06

DRsp Nr. 2006/11034

Auslegung der Befugnis eines Wohnungseigentümers zum Betrieb einer Funkfeststation; Betrieb mehrerer Anlagen

»Die Auslegung der in das Grundbuch eingetragenen Befugnis eines Wohnungseigentümers, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes "eine Funkfeststation" zu betreiben, führt nicht dazu, dass der Betrieb einer Mehrzahl solcher Anlagen gestattet wäre.«

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 1 § 13 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage in O.. Die Antragsgegnerin ist die Wohnungseigentümerin der Einheit Nr. 89. Die Antragsteller sind die übrigen Wohnungseigentümer. Nach § 22 der in das Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist der jeweilige Eigentümer der Einheit Nr. 89 berechtigt,

"... auf dem Dach des Gebäudes eine standortbezogene Funkfeststation und/oder Antennenanlage einschließlich aller hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen, insbesondere Stromanschluss, Stromzähler, Technikeinheit uneingeschränkt zu errichten, wieder aufzubauen, baulich zu ändern, instand zu setzen, instand zu halten, dauernd zu unterhalten und zu nutzen. ... Eine Funkfeststation besteht insbesondere aus der Versorgungseinheit, den Antennenträgern und der Antennenanlage. ..."

Auf dem Dach des Gebäudes befindet sich derzeit eine Mobilfunkanlage. Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Montage zweier weiterer Anlagen.