OLG München - Beschluss vom 23.01.2006
34 Wx 16/05
Normen:
WEG § 15 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 64
NZM 2006, 225
NZM 2006, 488
OLG Report-München 2006, 251
ZMR 2006, 386
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15984/04
AG München 481 UR II 802/04,

Auslegung einer Teilungserklärung mit Berechtigung zur uneingeschränkten Errichtung einer Funkfeststation - Vorlagebeschluss

OLG München, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 16/05

DRsp Nr. 2006/6883

Auslegung einer Teilungserklärung mit Berechtigung zur uneingeschränkten Errichtung einer Funkfeststation - Vorlagebeschluss

»1. Zur Auslegung einer Teilungserklärung, die dem jeweiligen Eigentümer eines Sondereigentums in einer Wohnanlage ein Sondernutzungsrecht zur uneingeschränkten Errichtung einer standortbezogenen Funkfeststation auf dem Dach des Gebäudes einräumt.2. Die Berechtigung zur uneingeschränkten Errichtung einer Funkfeststation enthält ihrer nächstliegenden Bedeutung nach nicht auch die Befugnis, mehrere Anlagen unterschiedlicher Betreiber zu errichten. Wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 28.2.2002 - 16 Wx 30/02) wird die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ist die Wohnungseigentümerin der Einheit Nr. 89. Dem jeweiligen Eigentümer dieser Einheit wurde in § 22 der Gemeinschaftsordnung (GO) vom 13.3.1997 folgendes Sondernutzungsrecht eingeräumt: