OLG Köln - Beschluß vom 28.02.2002
16 Wx 30/02
Normen:
WEG §§ 10 45 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 612
OLGReport-Köln 2002, 418
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 23/01

Wohnungseigentum-Recht; Auslegung der Teilungserklärung durch das Rechtsbeschwerdegericht

OLG Köln, Beschluß vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 30/02

DRsp Nr. 2002/13176

Wohnungseigentum-Recht; Auslegung der Teilungserklärung durch das Rechtsbeschwerdegericht

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die übereinstimmende Auslegung einer Teilungserklärung durch die Vorinstanzen nicht gebunden und kann sie - wie einen Gesetzestext - in vollem Umfange selbstständig auslegen.

Normenkette:

WEG §§ 10 45 ;

Gründe:

I. Die Verfahrensbeteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft L.straße 9, ... K.. Die Antragsgegner sind Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nummer 33 bezeichneten Sondereigentums. Hinsichtlich dieser Sondereigentumseinheit bestimmt die Teilungserklärung vom 01.03.1994 (Ur. Nr. .../94 des Notars Dr. R. in K.) in Ziffer 7 unter anderem:

"Dem jeweiligen Eigentümer des Miteigentumsanteils mit der Aufteilungsplan Nummer 33 erhält nachfolgende weitere Sondernutzungsrechte mit folgenden Inhalten:

Er ist berechtigt, auf dem Dach des Gebäudes L.straße 9 auf der in der Anlage 4 rot schraffierten Fläche eine beleuchtete und/oder drehende Werbetafel in den Ausmaßen 10 x 10 Meter mit allen hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen (insbesondere Technikeinheit, Stromanschlüsse, Stromzähler etc.) uneingeschränkt zu errichten, wieder aufzubauen, baulich zu ändern, instandzusetzen, instandzuhalten, dauernd zu unterhalten und zu nutzen.