BayObLG - Beschluss vom 17.01.2005
2Z BR 200/04
Normen:
WEG § 10 § 16 § 21 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 8517/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 602/03

Auslegung der Gemeinschaftsordnung zur Kostentragung für Instandsetzung einer Tiefgarage

BayObLG, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 200/04

DRsp Nr. 2005/2237

Auslegung der Gemeinschaftsordnung zur Kostentragung für Instandsetzung einer Tiefgarage

»Zur Auslegung der Regelung einer Gemeinschaftsordnung über die Kostentragungspflicht für die Instandsetzung einer Tiefgarage.«

Normenkette:

WEG § 10 § 16 § 21 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. § 4 der Gemeinschaftsordnung (GO) enthält unter der Überschrift "Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums" folgende Regelung:

(1) Der Wohnungs- bzw. Teileigentümer trägt den anderen Wohnungs- bzw. Teileigentümern gegenüber die Kosten der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung seiner im Sondereigentum befindlichen Räume und der darin befindlichen Anlagen und Ausstattung einschließlich der Schönheitsreparaturen. ...

(3) Die Kosten für die Instandhaltung und den Betrieb der Tiefgarage obliegen uneingeschränkt anteilmäßig den Eigentümern der Garagenabstellplätze.

In § 8 GO ist vorgesehen, dass der Anteil des einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümers an den Vorauszahlungen durch den Verwalter bestimmt wird. Die endgültige Jahresabrechnung erfolgt nach 1000stel Miteigentumsanteilen.