I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. §
(1) Der Wohnungs- bzw. Teileigentümer trägt den anderen Wohnungs- bzw. Teileigentümern gegenüber die Kosten der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung seiner im Sondereigentum befindlichen Räume und der darin befindlichen Anlagen und Ausstattung einschließlich der Schönheitsreparaturen. ...
(3) Die Kosten für die Instandhaltung und den Betrieb der Tiefgarage obliegen uneingeschränkt anteilmäßig den Eigentümern der Garagenabstellplätze.
In §
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|