BayObLG - Beschluß vom 08.01.1998
2Z BR 102/97
Normen:
WEG § 5 Abs. 4 § 10 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 630
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 21841/96
AG München UR II 359/96 ,

Auslegung der Regelung einer Gemeinschaftsordnung über die Kostenverteilung nach einem zulässigen Umbau

BayObLG, Beschluß vom 08.01.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 102/97

DRsp Nr. 1998/3418

Auslegung der Regelung einer Gemeinschaftsordnung über die Kostenverteilung nach einem zulässigen Umbau

»Zur Auslegung der Regelung einer Gemeinschaftsordnung über die Kostenverteilung nach dem zulässigen Umbau eines Speichers, an dem ein Sondernutzungsrecht besteht, in eine Wohnung.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 4 § 10 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs -und Teileigentümer einer Anlage. Der Antragsteller hat die Eigentümerbeschlüsse der Versammlung vom 16.4.1996 über die Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) 1995 und über den Wirtschaftsplan 1996 angefochten, da die weitere Beteiligte und Verwalterin einen falschen Kostenverteilungsschlüssel zugrunde gelegt habe.