I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; der Beteiligte zu 3) ist der derzeitige Verwalter. Die Anlage umfasst in 17 Hausblöcken mit jeweils zwei Hauseingängen insgesamt 184 Wohnungen, die in den 60er Jahren als sog. NATO-Wohnungen zur Unterbringung britischer Soldaten errichtet wurden. Nach Beendigung der früheren Nutzung erfolgte die Begründung von Wohnungseigentum durch Teilungserklärung vom 09.10.1981 (UR-Nr. II 1681/1981 Notar). In der Teilungserklärung heißt es auszugsweise:
§ 12
Lasten und Kosten
1. In Ergänzung und teilweiser Abänderung des § 16 WEG wird folgendes bestimmt:
a) Kapitaldienstlasten ... sind von dem jeweiligen Wohnungseigentümer unmittelbar an die Gläubiger zu zahlen.
b) Betriebskosten
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