OLG Hamm - Beschluss vom 30.06.2003
15 W 151/03
Normen:
WEG § 10 ; WEG § 16 ; WEG § 23 ; WEG § 28 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1451
NZM 2003, 803
OLGReport-Hamm 2004, 1
ZMR 2005, 146
ZfIR 2004, 398
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 31.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 60/02
AG Münster - 28 II 30/02 WEG,

Auslegung der Teilungserklärung - Kostenverteilung für Sanierungsmaßnahmen

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen 15 W 151/03

DRsp Nr. 2003/12305

Auslegung der Teilungserklärung - Kostenverteilung für Sanierungsmaßnahmen

»Eine Öffnungsklausel, die sich auf die in einem vorangegangenen Absatz geregelte Kostenverteilung für die "Betriebskosten" bezieht, derzufolge bestimmte Kostenarten nach Verbrauch, die übrigen Kosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt werden sollen, ist dahin auszulegen, dass sie sich auch auf Instandsetzungskosten erstreckt.«

Normenkette:

WEG § 10 ; WEG § 16 ; WEG § 23 ; WEG § 28 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; der Beteiligte zu 3) ist der derzeitige Verwalter. Die Anlage umfasst in 17 Hausblöcken mit jeweils zwei Hauseingängen insgesamt 184 Wohnungen, die in den 60er Jahren als sog. NATO-Wohnungen zur Unterbringung britischer Soldaten errichtet wurden. Nach Beendigung der früheren Nutzung erfolgte die Begründung von Wohnungseigentum durch Teilungserklärung vom 09.10.1981 (UR-Nr. II 1681/1981 Notar). In der Teilungserklärung heißt es auszugsweise:

§ 12

Lasten und Kosten

1. In Ergänzung und teilweiser Abänderung des § 16 WEG wird folgendes bestimmt:

a) Kapitaldienstlasten ... sind von dem jeweiligen Wohnungseigentümer unmittelbar an die Gläubiger zu zahlen.

b) Betriebskosten