OLG Köln - Beschluss vom 17.08.2005
16 Wx 119/05
Normen:
BGB § 133 § 157 ; WEG § 14 § 22 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 911
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 258/04
AG Brühl - 90 II 77/03 WEG - 15.9.2004,

Auslegung der Teilungserklärung im Hinblick auf die Zulässigkeit von Ausbaumaßnahmen

OLG Köln, Beschluss vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 16 Wx 119/05

DRsp Nr. 2006/7556

Auslegung der Teilungserklärung im Hinblick auf die Zulässigkeit von Ausbaumaßnahmen

»Auch dann, wenn nach der Teilungserklärung einem Wohnungseigentümer eine weit gefasste Möglichkeit für Ausbaumaßnahmen eingeräumt ist, hat er auch auf die Interessen der übrigen Miteigentümer Rücksicht zu nehmen und die Lösung zu wählen, die deren Belange am wenigsten beeinträchtigt.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; WEG § 14 § 22 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Dem Antragsteller steht entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen der geltend gemachte Beseitigungsanspruch nicht zu.

Nach Rechtsauffassung des Senats ist das Erfordernis der Zustimmung der Wohnungseigentümer zu der von dem Antragsgegner vorgenommenen baulichen Veränderung wirksam durch die Regelung in Abschnitt III Ziff. 2 Buchstabe i der Teilungserklärung abgedungen.