BayObLG - Beschluss vom 08.09.2004
2Z BR 136/04
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 45
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 5053/03
AG Augsburg, vom 24.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 210/02

Auslegung des Umfangs eines Sondernutzungsrechts

BayObLG, Beschluss vom 08.09.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 136/04

DRsp Nr. 2004/16443

Auslegung des Umfangs eines Sondernutzungsrechts

»Bei der Auslegung des Umfangs eines Sondernutzungsrechts ist auf den Wortlaut und den Sinn der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt, abzustellen. Dabei ist auch der übrige Inhalt der in Bezug genommenen Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung zu berücksichtigen. Umstände außerhalb der Grundbucheintragung sind zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Sondernutzungsrechtes insoweit heranzuziehen, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem so genannten Vorderhaus und einem Hinterhaus besteht. Der Antragstellerin gehört das Hinterhaus (Wohnung Nr. 18).