OLG Hamm - Urteil vom 10.05.2012
I-28 U 166/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 1155
MietRB 2013, 70
ZMR 2012, 2
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 17/11

Auslegung des Verhaltens des Vermieters bei Rückgabe einer Mietwohnung; nachträgliche Geltendmachung von Ansprüchen

OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen I-28 U 166/11

DRsp Nr. 2012/9934

Auslegung des Verhaltens des Vermieters bei Rückgabe einer Mietwohnung; nachträgliche Geltendmachung von Ansprüchen

Zum Erklärungswert des Verhaltens des Wohnraumvermieters als „vorbehaltlose Abnahme“ bei Rückgabe einer Mietwohnung, die mit Feststellung des Zustands verbunden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Mai 2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund aufgehoben.

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Wegen der Anspruchshöhe und der Kosten des Rechtsstreits wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, welches auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 535 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin eines Einfamilienhauses in E. Sie nimmt den beklagten Rechtsanwalt in Regress und macht geltend, dass dieser für die Verjährung von - behaupteten - Schadensersatzansprüchen gegen frühere Mieter mitverantwortlich sei.