Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Mai 2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund aufgehoben.
Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Wegen der Anspruchshöhe und der Kosten des Rechtsstreits wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, welches auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin eines Einfamilienhauses in E. Sie nimmt den beklagten Rechtsanwalt in Regress und macht geltend, dass dieser für die Verjährung von - behaupteten - Schadensersatzansprüchen gegen frühere Mieter mitverantwortlich sei.
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