BGH - Urteil vom 22.10.2003
XII ZR 126/00
Normen:
BGB a.F. § 539 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 145
NJW-RR 2004, 12
ZMR 2004, 249
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Auslegung einer Klausel in einem Pachtvertrag

BGH, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen XII ZR 126/00

DRsp Nr. 2003/14511

Auslegung einer Klausel in einem Pachtvertrag

Haben die Parteien eines Pachtvertrages in einer Vertragsklausel vereinbart, daß aus wiederholt geübter Nachsicht gegenüber Vertragsverstößen und Versäumnissen keine Rechte hergeleitet werden können, so ist ein Anspruch auf Minderung des Pachtzinses wegen teilweiser Nichtgewährung des Gebrauchs (hier: einer Hoffläche zum Betrieb eines Biergartens) nicht ausgeschlossen, wenn der Pachtzins den Winter über vollständig bezahlt worden ist.

Normenkette:

BGB a.F. § 539 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 als ihre Vertragspartnerin und die Beklagte zu 2 als Bürgin auf Rückzahlung eines Darlehens und auf rückständigen Pachtzins sowie Nebenkosten in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit gesonderten Verträgen hatte die Klägerin von der Stadt O. zum einen eine Gaststätte und zum anderen eine zugehörige Innenhoffläche gepachtet.

Mit Unterpachtvertrag vom 19./20. August 1993 verpachtete die Klägerin die Gaststätte einschließlich des im Vertrag als "Biergarten" bezeichneten Innenhofs an die Beklagte zu 1 und gewährte ihr ein Darlehen in Höhe von 150.000 DM. Den Innenhof nutzte die Beklagte zu 1 als Abstellfläche für eigene Fahrzeuge.