OLG Hamm - Urteil vom 11.02.2016
18 U 42/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
MietRB 2016, 161
ZMR 2016, 11
ZMR 2016, 619
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 172/12

Auslegung einer Mieterhöhungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 18 U 42/15

DRsp Nr. 2016/7180

Auslegung einer Mieterhöhungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag

Bestimmt eine Wertsicherungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag, dass die Miete sich erhöht, wenn der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland sich um mehr als fünf Punkte gegenüber dem Indexpunkt zum Zeitpunkt der Übergabe oder der letzten Anpassung der Miete verändert hat, so bedarf es für die Wirksamkeit einer solchen Mieterhöhung keines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters. Der Mieter ist allenfalls nicht verpflichtet, eine erhöhte Miete zu zahlen, bevor der Vermieter diese unter Vorlage einer Berechnung geltend gemacht hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.1.2015 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststellungsanträge (Berufungsanträge zu 3. und 4.) als unzulässig abgewiesen werden.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 9.016,90 €

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

A.

Die Parteien waren über ein mit Ablauf des 31.1.2014 beendetes Gewerberaummietverhältnis miteinander verbunden.

I. II. III. 1. 2. 3. 4.