Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß das mit dem Beklagten begründete Mietverhältnis nicht durch fristlose Kündigung beendet worden ist und der Beklagte mit der Übernahme des Mietobjekts seit dem 28. April 1995 in Verzug ist.
Die Parteien schlossen unter dem 29. April 1994 einen Mietvertrag über ein seinerzeit noch zu renovierendes Gebäude in C., dessen Nutzung durch den Beklagten als Mieter zum Betrieb eines Gasthofs mit Pensionszimmern vorgesehen war. Der Mietvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 3 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigstellung. Es hat eine Laufzeit von 10 Jahren.
...
2. Bezugsfertigstellung bedeutet die Vollendung des Mietobjekts entsprechend den Planungsunterlagen, so daß das Mietobjekt bezogen und ... von der Mieterin genutzt werden kann.
...
3. Die Vermieterin wird das Mietobjekt der Mieterin bis zum 31.12.94 bezugsfertig zur Verfügung stellen, spätestens jedoch zum 31.3.95.
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