OLG Zweibrücken - Beschluß vom 04.05.1999
3 W 32/99
Normen:
WEG § 14 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)326c
OLGReport-Zweibrücken 2000, 2
ZMR 1999, 587

Auslegung einer Regelung in der Teilungserklärung hinsichtlich der erforderlichen Mehrheit für bauliche Veränderungen oder Wertverbesserungen

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 04.05.1999 - Aktenzeichen 3 W 32/99

DRsp Nr. 2000/1644

Auslegung einer Regelung in der Teilungserklärung hinsichtlich der erforderlichen Mehrheit für bauliche Veränderungen oder Wertverbesserungen

»Zur Auslegung der Regelung in einer Teilungserklärung, nach der ein Mehrheitsbeschluß für bauliche Veränderungen oder Wertverbesserungen des gemeinschaftlichen Eigentums ausreicht, wenn sie über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, aber zur Erhaltung des Werts oder der Wirtschaftlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderlich sind (Abweichung von OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 330).«

Normenkette:

WEG § 14 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(152)326c
OLGReport-Zweibrücken 2000, 2
ZMR 1999, 587