Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
II.Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Beteiligten zu 2 entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 510.000 € festgesetzt.
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