OLG Hamm - Urteil vom 27.03.2012
I-4 U 181/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 174/10

Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungsvereinbarung

OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen I-4 U 181/11

DRsp Nr. 2012/9928

Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungsvereinbarung

Telefone fallen nicht unter die Verpflichtung, den Vertrieb von „Geräten der Unterhaltungselektronik“ zu unterlassen, die nicht von einem registrierten Hersteller herrühren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 1.999,20 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 699,90 € seit dem 29.06.2010 und aus weiteren 1.299,30 € seit dem 24.07.2010 verurteilt worden sind.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagten zu 30%. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Klägerin handelt als Großhändlerin bundesweit mit Babyartikeln. Die Beklagte zu 1) vertreibt ebenfalls Babyausstattung, und zwar u.a. auf der Internetplattform E-Bay unter der Anbieterkennung „Internetadresse1“.

Die Klägerin mahnte die Beklagte zu 1) Anfang des Jahres 2010 mehrfach ab. Hierüber kam es im Folgenden sowohl vor dem Landgericht Koblenz als auch vor dem LG Dortmund zu Rechtsstreitigkeiten.

Die Klägerin mahnte die Beklagten zudem mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2010 (Anlage K-11 zur Anspruchsbegründung vom 25.03.2011) ab. Hierin heißt es wie folgt: