OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 15 W 210/00
DRsp Nr. 2001/6701
Auslegung einer Teilungserklärung
»Trifft die Teilungserklärung zu der Nutzung des Spitzbodens des gemeinschaftlichen Wohnhauses keine Regelung und ist dieser von dem Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums aus nicht begehbar, sondern nur über eine im Bereich des Sondereigentums installierte Auszugtreppe erreichbar, so ist die Gemeinschaftsordnung dahin auszulegen, daß der Spitzboden nicht der gemeinschaftlichen Nutzung aller Wohnungseigentümer zugänglich sein und nur zur Durchführung von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten betreten werden soll.«