OLG Hamm - Beschluss vom 27.10.2000
15 W 210/00
Normen:
WEG § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2001, 189
ZMR 2001, 221
ZfIR 2001, 566
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 269/99
AG Essen - 95 II 52/99 WEG ,

Auslegung einer Teilungserklärung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 15 W 210/00

DRsp Nr. 2001/6701

Auslegung einer Teilungserklärung

»Trifft die Teilungserklärung zu der Nutzung des Spitzbodens des gemeinschaftlichen Wohnhauses keine Regelung und ist dieser von dem Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums aus nicht begehbar, sondern nur über eine im Bereich des Sondereigentums installierte Auszugtreppe erreichbar, so ist die Gemeinschaftsordnung dahin auszulegen, daß der Spitzboden nicht der gemeinschaftlichen Nutzung aller Wohnungseigentümer zugänglich sein und nur zur Durchführung von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten betreten werden soll.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2 ;

Gründe:

I.