OLG München - Beschluss vom 05.07.2006
34 Wx 63/06
Normen:
BGB 1004 Abs.1; WEG § 15 Abs. 1, 3 § 10 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 933
OLGReport-München 2006, 775
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3205/05
AG Laufen/Obb. - UR II 43/03,

Auslegung einer Teilungserklärung zur selbständigen gewerblichen Nutzbarkeit von Kellerräumen

OLG München, Beschluss vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 63/06

DRsp Nr. 2006/20291

Auslegung einer Teilungserklärung zur selbständigen gewerblichen Nutzbarkeit von Kellerräumen

»Zur Auslegung einer Teilungserklärung, nach der "Sondereigentum an dem im Erdgeschoss gelegenen Ladenraum samt Ladenkeller und Nebenräumen im Kellergeschoss" begründet wird, im Hinblick auf die Frage der selbständigen gewerblichen Nutzbarkeit der Kellerräume.«

Normenkette:

BGB 1004 Abs.1; WEG § 15 Abs. 1, 3 § 10 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage.

In der Teilungserklärung vom 20.7.1979 ist unter der Überschrift "Laden-Anbau" Folgendes aufgeführt:

Miteigentumsanteil zu 19,438/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Ladenlokal im Erdgeschoss und Nebenräumen im Kellergeschoss, Aufteilungsplan 100 und 100a.

Mit notarieller Urkunde vom 15.10.1982 erfolgte ein Nachtrag zur Teilungserklärung, in dem der Miteigentumsanteil im so genannten Ladenanbau wie folgt bezeichnet wurde:

Miteigentumsanteil zu 22,443/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Erdgeschoss gelegenen Ladenraum samt Ladenkeller und Nebenräumen im Kellergeschoss, Aufteilungsplan Nr. 100 und 100a.