Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 11.09.2015 wird aufgehoben.
2.Das Amtsgericht Augsburg - Nachlassgericht - wird angewiesen, der Beteiligten zu 2 einen Erbschein zu erteilen, der inhaltlich gleichlautend ist mit dem Erbschein, der mit Beschluss vom 11.09.2015 eingezogen wurde.
I.
Die ledige Erblasserin ist am 16.12.2002 im Alter von 77 Jahren verstorben. Das Nachlassgericht erteilte am 25.1.2006 einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der die Beteiligten zu 1 - 3 als Miterben ausweist.
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