OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.07.2005
20 W 284/03
Normen:
WEG § 13 § 14 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-13 T 6/03,

Auslegung eines in der Teilungserklärung festgelegten Zustimmungserfordernisses für die Ausübung eines Gewerbes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 20 W 284/03

DRsp Nr. 2005/19435

Auslegung eines in der Teilungserklärung festgelegten Zustimmungserfordernisses für die Ausübung eines Gewerbes

»1. Zur Frage der Auslegung einer Regelung in einer Teilungserklärung über ein Zustimmungserfordernis betreffend die Ausübung eines Gewerbes in den Räumen des Sondereigentums 2. Für die Frage, ob eine Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken die anderen Wohnungseigentümer mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Wohnung, ist eine typisierende bzw. generalisierende Betrachtung entscheidend. Für diese Betrachtung ist der Gebrauch nach seiner Art und Durchführung zu konkretisieren und auf die örtlichen (Umfeld, Lage im Gebäude) und zeitlichen (etwa öffnungszeiten) Verhältnisse zu beziehen. Die gebotene typisierende Betrachtungsweise bedeutet nämlich nicht, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls für die Beurteilung des Vorliegens einer Mehrbelastung gänzlich außer Betracht zu bleiben haben.«

Normenkette:

WEG § 13 § 14 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten, die Wohnungs- und Teileigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft, streiten um die (teilweise) Nutzung der Wohnung der Antragstellerin zur Ausübung ihrer Tätigkeit als ....