Der Kläger war bis zum 14. April 1995 Mieter von im Hause S., B., gelegenen Wohn- und Gaststättenräumen. Er verkaufte durch "Übernahmevereinbarung" (ohne Datum) die dort befindliche Gaststätteneinrichtung, die noch an die Sparkasse A. sicherungsübereignet war, an die Beklagten zum Preis von 80.000 DM, zahlbar in monatlichen Raten von je 1.025,70 DM ab 15. April 1995.
In der Vereinbarung war unter anderem folgendes bestimmt:
"§ 6 Verzugsfolgen
Kommen die Vertragspartner zu 2) [Beklagte] mit der Verpflichtung zur Zahlung auch nur einer Rate in Verzug, wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
§ 7 Rücktrittsrecht
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