BGH - Urteil vom 19.01.2000
VIII ZR 67/99
Normen:
BGB §§ 133, 157, 433 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Gera,

Auslegung eines Kaufvertrages

BGH, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen VIII ZR 67/99

DRsp Nr. 2000/2349

Auslegung eines Kaufvertrages

Haben die Parteien eines Kaufvertrages über das Inventar einer Gaststätte ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, daß der Verkäufer aus dem Mietvertrag für die Gaststätte nicht entlassen wird, so kann hieraus nicht geschlossen werden, daß er damit auch das Risiko des Bestehens des Mietvertrages des Käufers über das Objekt tragen wolle. Der Käufer kann sich daher vom Vertrag nicht lösen, wenn ihm der Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges gekündigt wird.

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 433 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war bis zum 14. April 1995 Mieter von im Hause S., B., gelegenen Wohn- und Gaststättenräumen. Er verkaufte durch "Übernahmevereinbarung" (ohne Datum) die dort befindliche Gaststätteneinrichtung, die noch an die Sparkasse A. sicherungsübereignet war, an die Beklagten zum Preis von 80.000 DM, zahlbar in monatlichen Raten von je 1.025,70 DM ab 15. April 1995.

In der Vereinbarung war unter anderem folgendes bestimmt:

"§ 6 Verzugsfolgen

Kommen die Vertragspartner zu 2) [Beklagte] mit der Verpflichtung zur Zahlung auch nur einer Rate in Verzug, wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

§ 7 Rücktrittsrecht