Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Steinfurt vom 06.12.2012 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 95% und der Beklagte 5%.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Übertragung von Zahlungsansprüchen nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, während der Beklagte mit seiner Widerklage Schadensersatz für Vermessungskosten begehrt.
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