OLG Hamm - Urteil vom 18.06.2013
10 U 6/13
Normen:
BGB § 596;
Fundstellen:
AUR 2014, 64
ZMR 2014, 33
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Lw 12/12

Auslegung eines Landpachtvertrages hinsichtlich der Übertragung von Zahlungsansprüchen des Pächters aus der GAP-Reform an den Verpächter

OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2013 - Aktenzeichen 10 U 6/13

DRsp Nr. 2013/18430

Auslegung eines Landpachtvertrages hinsichtlich der Übertragung von Zahlungsansprüchen des Pächters aus der GAP-Reform an den Verpächter

Die Auslegung eines sog. Altvertrages kann im Einzelfall ergeben, dass nach Pachtende auch eine Übertragung der dem Pächter im Zuge der GAP-Reform zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den Verpächter nicht vereinbart ist und deshalb nicht verlangt werden kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Steinfurt vom 06.12.2012 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 95% und der Beklagte 5%.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 596;

Gründe

A.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Übertragung von Zahlungsansprüchen nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, während der Beklagte mit seiner Widerklage Schadensersatz für Vermessungskosten begehrt.

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