BGH - Urteil vom 27.08.2003
XII ZR 277/00
Normen:
BGB §§ 93 94 95 535 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 75
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Auslegung eines Miet- bzw. Nutzungsvertrages; Wegfall der Geschäftsgrundlage

BGH, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen XII ZR 277/00

DRsp Nr. 2003/11620

Auslegung eines Miet- bzw. Nutzungsvertrages; Wegfall der Geschäftsgrundlage

1. Geschäftsgrundlage nur die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut. Eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, kommt daher nicht in Betracht, wenn die Parteien die streitigen Umstände zum Vertragsinhalt gemacht haben.2. Gehen die Parteien eines Mietvertrages übereinstimmend davon aus, dass an einem auf dem vermieteten Grundstück befindlichen Gebäude gesondertes, nach dem Recht der DDR erworbenes Eigentum besteht, so wird ein zusätzliches Nutzungsentgelt für das Gebäude jedenfalls dann nicht geschuldet, wenn sich später zwar herausstellt, dass der Vermieter Eigentümer ist, dieses aber stark renovierungsbedürftig ist und der Mieter das Gebäude ohne Belastung des Vermieters übernehmen bzw. erwerben sollte.

Normenkette:

BGB §§ 93 94 95 535 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der Nutzungsbefugnis aus einem Mietvertrag.