Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 23.04.2013 in Ziffer II., IV. und V. wie folgt abgeändert:
(Ziffer II):Es wird festgestellt, dass für den Kläger ein mit dem Beklagten gleichberechtigtes Mitbenutzungsrecht an denjenigen betrieblich genutzten Räumen im Erdgeschoß (EG) und Obergeschoß (OG) des Anwesens O. 25, B., zum Betrieb eines in Form einer Einzelfirma vom Kläger geführten Schreinereiunternehmens besteht, die in den dem Urteilstenor angehefteten Lageplänen Anlagen A 1 und A 2 (Grundriss EG) und Anlage B (Grundriss OG) zeichnerisch gekennzeichnet (gelb schraffiert) sind.
(ZIffer IV):Der Beklagte wird verurteilt, den ungehinderten Zugang des Klägers einschließlich befugter Dritter zum Ausstellungsraum im Obergeschoß ( OG) im Anwesen O. 25, B., zu dulden, der im Lageplan Anlage B, welcher dem Urteilstenor angeheftet ist, zeichnerisch gekennzeichnet (gelb schraffiert) ist.
(Ziffer V):Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Nutzung der Parkplätze durch befugte Dritte für Firmen- und Kundenfahrzeuge entlang der Ortsstraße am westlichen Gebäudeteil des Anwesens O. 25, B., zu dulden.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
III. IV. V.
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