BayObLG - Beschluß vom 25.03.1998
2Z BR 152/97
Normen:
BGB § 133, § 242 ; WEG § 23 Abs. 1, Abs. 4, § 25 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)325a-b
NZM 1998, 442
WuM 1998, 567
ZMR 1998, 504
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 31/97
AG Aschaffenburg 4 UR II 11/96 ,

Auslegung von Willenserklärungen durch den Tatrichter

BayObLG, Beschluß vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 152/97

DRsp Nr. 1998/8103

Auslegung von Willenserklärungen durch den Tatrichter

»1. Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.Zu den Auslegungsgrundsätzen, die dabei zu beachten sind.2. Die positive Stimmabgabe eines Wohnungseigentümers kann wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (z.B. widersprüchliches Verhalten gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer) ungültig sein. Dies führt aber auf rechtzeitige Anfechtung hin nur dann zur Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, wenn ohne diese Stimme keine Mehrheit erreicht ist.3. Fordern die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit einen Wohnungseigentümer dazu auf, eine bestimmte Nutzung von Räumen zu unterlassen und behalten sie sich für den Fall, daß der Wohnungseigentümer der Aufforderung nicht nachkommt, rechtliche Schritte gegen ihn vor, so ist dieser Wohnungseigentümer dadurch nicht gemäß § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB § 133, § 242 ; WEG § 23 Abs. 1, Abs. 4, § 25 Abs. 5 ;

Gründe: