OLG Hamm - Beschluss vom 13.03.2006
15 W 469/05
Normen:
FGG § 20 a Abs. 1 S. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 154
NJW-RR 2006, 1388
NZM 2006, 788
OLGReport-Hamm 2006, 701
ZMR 2006, 875
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 720/05
AG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 2 II 32/04

Ausschluss der Anfechtung der als Nebenentscheidung ergangenen Kostenentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 15 W 469/05

DRsp Nr. 2006/22156

Ausschluss der Anfechtung der als Nebenentscheidung ergangenen Kostenentscheidung

»1) Ist die Erledigungserklärung des Antragstellers einseitig geblieben und spricht daraufhin das Amtsgericht antragsgemäß durch Beschluss die Erledigung der Hauptsache aus, so beschränkt sich die Beschwer des Antragstellers auf die ihm nachteilige, von ihm mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Kostenentscheidung. Die sofortige Beschwerde ist deshalb gem. § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG unzulässig. 2) Der Grundsatz der Meistbegünstigung kann den Rechtsmittelausschluss aus § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG nicht überspielen, auch wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht widerspruchsfrei erscheint.«

Normenkette:

FGG § 20 a Abs. 1 S. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.