BVerfG - Beschluß vom 27.02.1997
1 BvR 1526/96
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1, Abs. 3 Art. 19 Abs. 4 ; WEG § 18 Abs. 2 Nr. 1 § 44 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 1998, 90
WuM 1998, 45

Ausschluß eines Wohnungseigentümers aus der Eigentümergemeinschaft

BVerfG, Beschluß vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1526/96

DRsp Nr. 2004/16358

Ausschluß eines Wohnungseigentümers aus der Eigentümergemeinschaft

Es besteht von Verfassungs wegen für das Fachgericht keine Verpflichtung, einen Entziehungsrechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluß der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung auszusetzen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1, Abs. 3 Art. 19 Abs. 4 ; WEG § 18 Abs. 2 Nr. 1 § 44 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.