Ausschluß eines Wohnungseigentümers aus der Eigentümergemeinschaft
BVerfG, Beschluß vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1526/96
DRsp Nr. 2004/16358
Ausschluß eines Wohnungseigentümers aus der Eigentümergemeinschaft
Es besteht von Verfassungs wegen für das Fachgericht keine Verpflichtung, einen Entziehungsrechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluß der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung auszusetzen.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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