OLG Hamm - Beschluß vom 11.10.1993
15 W 79/93
Normen:
WEG § 15 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)211a
MDR 1994, 164
OLGReport-Hamm 1994, 2
OLGZ 1994, 269
WE 1994, 84

Ausschluß eines Wohnungseigentümers von der Energie- und Wasserversorgung

OLG Hamm, Beschluß vom 11.10.1993 - Aktenzeichen 15 W 79/93

DRsp Nr. 1995/1604

Ausschluß eines Wohnungseigentümers von der Energie- und Wasserversorgung

»Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips berechtigt, einen Wohnungseigentümer bei erheblichen Wohngeldrückständen von der Versorgung mit Wasser, Allgemeinstrom und Heizenergie auszuschließen.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Die Beteil. zu 1) bis 31) sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentums-Anlage, die von der Beteil. zu 32) verwaltet wird.