LG Stralsund - Beschluss vom 12.05.2004
2 T 516/03
Normen:
WEG § 25 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 313
NZM 2005, 709
Vorinstanzen:
AG Greifswald, vom 01.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 11/03

Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung

LG Stralsund, Beschluss vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 2 T 516/03

DRsp Nr. 2005/16390

Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung

»Sowohl der Ausschluss von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung als auch der Ausschluss von der Stimmabgabe ist nichtig, trotz Rückstandes bei den Wohngeldzahlungen.«

Normenkette:

WEG § 25 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft _ in ...

Die Antragsteller haben mit Kaufvertrag von Mai 2001 Wohnungseigentum zu gleichen Teilen, gelegen in der _ erworben. Wegen Unzufriedenheit mit einer ordnungsgemäßen Verwahrung der Hausgelder bei dem Hausverwalter haben die Antragsteller teilweise die Zahlung der Hausgelder zurückgehalten. In seiner Eigenschaft als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft hat der Antragsgegner zu 1.) zu einer Eigentümerversammlung am 05.07.2003 um 10.00 Uhr in das Hotel _ in _.eingeladen. Die Antragsgegner begaben sich pünktlich zu der einberufenen Versammlung. Zu Beginn der Versammlung beantragte der Antragsgegner zu 1.) den Ausschluss der Antragsteller von der Versammlung und begründet dies damit, dass die Antragsteller das Hausgeld nicht gezahlt hätten. Daraufhin fasste die Wohnungseigentümerversammlung folgenden Beschluss: