Die Beklagte betrieb in einer Halle, die sie 1990 unter Übernahme der vorhandenen Einrichtung und des Warenlagers der Vormieterin vom Rechtsvorgänger der Klägerinnen zu einem monatlichen Mietzins von 15.500 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bis zum Jahre 2004 fest gemietet hatte, einen Baumarkt.
Unter Berufung auf durch konstruktive Mängel des Gebäudes bedingte Feuchtigkeitsschaden, die eine Fortführung des Geschäftsbetriebs unmöglich gemacht hätten, räumte sie die Halle Ende März 1993 und stellte die Mietzahlung zum Mai 1993 ein.
Mit Schreiben vom 26. Januar 1994 erklärte der Rechtsvorgänger der Klägerinnen die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges und klagte auf Zahlung der Miete für Mai 1993 und Räumung.
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