OLG Celle - Beschluss vom 26.04.2005
4 W 87/05
Normen:
WEG § 47 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 406
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 72/04
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 451/04

Außergerichtliche Kosten nach Rücknahme der Beschwerde bei Wohnungseigentumssachen

OLG Celle, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 4 W 87/05

DRsp Nr. 2005/9090

Außergerichtliche Kosten nach Rücknahme der Beschwerde bei Wohnungseigentumssachen

»In Wohnungseigentumssachen ist auch nach einer Rechtsmittelrücknahme für die außergerichtlichen Kosten allein die Spezialvorschrift des § 47 Satz 2 WEG anwendbar, die in jedem Fall eine Abwägung nach billigem Ermessen verlangt; dabei kommt die Anordnung der Kostenerstattung nur als Ausnahme von der Regel in Betracht.«

Normenkette:

WEG § 47 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen die in dem Beschluss des Landgerichts vom 30. März 2005 getroffene Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens ist gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 2, 20 a Abs. 2, 22 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG zulässig. Das Rechtsmittel ist insbesondere innerhalb der Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch Einreichung einer anwaltlichen Beschwerdeschrift bei dem Landgericht eingereicht worden.

In dem vorliegenden Fall einer isolierten Anfechtung der nach Rücknahme der Erstbeschwerde ergangenen Kostenentscheidung des Landgerichts ist das Rechtsmittel zulässig, wenn auch gegen die Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig gewesen wäre und wenn der Betrag der Kosten 100 EUR übersteigt.