FG Düsseldorf - Urteil vom 09.10.2003
16 K 2824/01 E
Normen:
EStG § 33 ; BGB § 94 ; BGB § 95 ; BGB § 951 ;

Außergewöhnliche Belastung; Wohnhaus; Behindertengerecht; Umbau; Gegenwert; Verlorener Aufwand - Aufwendungen eines Mieters für den Anbau eines Fahrstuhls als außergewöhnliche Belastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 16 K 2824/01 E

DRsp Nr. 2004/7671

Außergewöhnliche Belastung; Wohnhaus; Behindertengerecht; Umbau; Gegenwert; Verlorener Aufwand - Aufwendungen eines Mieters für den Anbau eines Fahrstuhls als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen eines Ehepaars für den behindertengerechten Umbau eines von ihm gemieteten Einfamilienhauses (Einbau eines Fahrstuhls, Umbau eines Badezimmers), die durch eine unheilbare Lähmungserkrankung der Ehefrau verursacht sind und dieser die bestmögliche Lebensqualität bei Weiternutzung des Hauses ermöglichen sollen, können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn die Steuerpflichtigen hierdurch keinen über bloß spekulative Möglichkeiten hinausreichenden und deshalb hinreichend konkretisierten Gegenwert erwerben.

Normenkette:

EStG § 33 ; BGB § 94 ; BGB § 95 ; BGB § 951 ;

Tatbestand:

Die Ehefrau des Klägers war im Streitjahr 1999 schwer erkrankt und an den Rollstuhl gefesselt. Die Eheleute lebten in einem gemieteten Einfamilienhaus. Der Kläger und seine im Mai 2000 an ihrer Krankheit verstorbene Ehefrau wurden für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.