BGH - Urteil vom 08.05.2002
XII ZR 323/00
Normen:
BGB (a.F.) § 565 Abs. 1a, 5 ;
Fundstellen:
DB 2003, 337
KTS 2003, 237
MDR 2002, 1113
NJW 2002, 2562
NZM 2002, 657
WM 2002, 1768
ZIP 2002, 1811
ZInsO 2002, 724
ZMR 2002, 655
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Außerordentliche Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses

BGH, Urteil vom 08.05.2002 - Aktenzeichen XII ZR 323/00

DRsp Nr. 2002/9825

Außerordentliche Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses

»Kann ein Mietverhältnis über Gewerberäume außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, gilt für die Zeit vor Anwendbarkeit der Bestimmungen des Mietrechtsreformgesetzes (§ 580 a Abs. 2, Abs. 4 BGB n.F.) die Kündigungsfrist des § 565 Abs. 1 a BGB a.F..«

Normenkette:

BGB (a.F.) § 565 Abs. 1a, 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten als Konkursverwalter Mietzins aus einem mit dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Mietvertrag über Gewerberäume. Der Beklagte hat den bis 31. Juli 2000 fest abgeschlossenen Mietvertrag mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 gemäß § 19 KO gekündigt.

Die Parteien streiten darüber, ob sich die für § 19 KO geltende gesetzliche Kündigungsfrist nach § 565 Abs. 5 i.V. mit Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. oder nach § 565 Abs. 1 a BGB a.F. bestimmt.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Mietvertrag sei gemäß § 565 Abs. 5 i.V. mit Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. zum 31. Januar 1999 beendet worden. Der Kläger geht demgegenüber von einer Beendigung gemäß § 565 Abs. 1 a BGB a.F. zum 30. Juni 1999 aus. Der Beklagte hat die Miete bis einschließlich Januar 1999 bezahlt. Der Kläger verlangt Mietzinszahlung für die Monate Februar und März 1999.