BayObLG - Beschluss vom 11.02.2005
2Z BR 177/04
Normen:
WEG § 21 § 22 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 266
ZMR 2005, 894
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 04.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 421/02
AG Altötting, - Vorinstanzaktenzeichen II 15/01

Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster als Instandhaltung und Instandsetzung

BayObLG, Beschluss vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 177/04

DRsp Nr. 2005/7968

Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster als Instandhaltung und Instandsetzung

»Der Austausch von Holzfenstern gegen ähnlich gestaltete moderne Kunststofffenster stellt in der Regel keine bauliche Veränderung dar, sondern eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung.«

Normenkette:

WEG § 21 § 22 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 13.7.2001:

Die Verwaltung wird beauftragt, das Auswechseln sämtlicher Fenster (Farbe weiß) in Auftrag zu geben. Die Arbeiten sind an die Firma L. gemäß vorliegendem Angebot vom 31.5.2001 zu vergeben. Ausführungszeitpunkt: Frühjahr 2002.

Der Vollzug des Beschlusses wurde bis zur Abstimmung über die gesamte Haussanierung zurückgestellt. Die geplanten Fenster sollen aus weißem Kunststoff bestehen, jedoch in Form, Aufteilung und Größe den bisherigen Fenstern entsprechen. Der geplante Austausch der Fenster soll etwa 35.790 EUR kosten. Die Wohnungseigentümer verfügten im Jahr 2001 über eine Instandhaltungsrücklage von rund 4.000 EUR.