KG - Beschluss vom 10.09.2003
24 W 141/02
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 2 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ; WEG § 27 Abs. 3 ; WEG § 29 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 260
KGReport-Berlin 2003, 379
WuM 2004, 113
ZMR 2004, 622
ZfIR 2004, 129
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 352/01 WEG - 08.03.2002,
AG Schöneberg - 76 II 176/01 WEG,

Auswahl unter Kostenangeboten und Bestimmung des Farbanstrichs durch Beirat

KG, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 24 W 141/02

DRsp Nr. 2003/12859

Auswahl unter Kostenangeboten und Bestimmung des Farbanstrichs durch Beirat

»Es verstößt nicht gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Eigentümergemeinschaft die Sanierung eines Treppenhauses und den Kostenrahmen selbst festlegt, die Auswahl des Unternehmers aus den vorhandenen Kostenangeboten und Einzelheiten des Farbanstrichs jedoch dem Verwaltungsbeirat übertragt.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 2 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ; WEG § 27 Abs. 3 ; WEG § 29 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsteller begehren die Ungültigerklärung zweier Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26. April 2001 zu TOP I. 2 und 3, die die Sanierung der Treppenaufgänge in der Wohnungseigentumsanlage betreffen.

Die Tagesordnung der Eigentümerversammlung vom 26. April 2001 enthielt u.a. die folgenden Punkte (TOP):

"I. Beschlussfassungen

Sonderumlage in Höhe von 100.000,- DM für die Sanierung der Treppenaufgänge und Eingangstüren

Die Wahl der auszuführenden Firma (Kostenvoranschläge vorhanden)

Die Farbabstimmung für Wände, Geländer etc.

II. Verschiedenes."

In der Eigentümerversammlung vom 26, April 2001 wurden zu TOP I. mehrheitlich die folgenden Beschlüsse gefasst:

"TOP I.-1.:

.... Es wird eine Sonderumlage in Höhe von 100.000,- DM zur Finanzierung der Sanierung der Treppenaufgänge und Eingangstüren beschlossen.