OLG Celle - Beschluss vom 28.11.2001
4 W 203/01
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 107
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 88/99
AG Winsen/Luhe - 24 II 29/97 ,

Ausweitung einer Terrasse durch einen Wohnungseigentümer in das gemeinschaftliche Eigentum

OLG Celle, Beschluss vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 4 W 203/01

DRsp Nr. 2002/52

Ausweitung einer Terrasse durch einen Wohnungseigentümer in das gemeinschaftliche Eigentum

»Die Ausweitung einer Terrasse durch einen Wohnungseigentümer in das gemeinschaftliche Eigentum kann eine wesentliche Beeinträchtigung des Gebrauchsrechts anderer Wohnungseigentümer darstellen und deren Zustimmung bedürfen. Der in seinem Gebrauchsrecht wesentlich beeinträchtigte Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Rückbau der Terrasse.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft #######in #######. Die Antragsgegner zu 1 bis 3 haben die Umrandungen ihrer Terrassen gärtnerisch und durch Ausbau gestaltet. Von den Terrassen führt jeweils eine Treppe in den im Gemeinschaftseigentum stehenden Garten.

Das Amtsgericht Winsen/Luhe hat mit Beschluss vom 12. November 1999 (Bl. 202 ff GA) die Antragsgegner zu 1 bis 3 verpflichtet, ihre über die obere Terrassenebene ihres Wohnungseigentums hinausgehenden und insoweit das Gemeinschaftseigentum in Anspruch nehmenden Anpflanzungen und Ausbauten zu beseitigen und die Treppenaufgänge auf eine Breite von 60 cm zurück zu bauen.