BFH - Urteil vom 22.01.1992
I R 43/91
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, § 7 Abs. 1; KStG (1977) § 8 Abs. 1, 2, § 26 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
BB 1992, 890
BFHE 167, 61
BStBl II 1992, 529
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

Auswirkungen der Erhöhung der Zahl der Güterfernverkehrsgenehmigungen

BFH, Urteil vom 22.01.1992 - Aktenzeichen I R 43/91

DRsp Nr. 1996/11356

Auswirkungen der Erhöhung der Zahl der Güterfernverkehrsgenehmigungen

»1. Die Erhöhung der Zahl der Güterfernverkehrsgenehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr durch die VO Nr. 1841/88 macht die in der Bundesrepublik für den Binnenverkehr erteilten Güterfernverkehrsgenehmigungen nicht zu abnutzbaren Wirtschaftsgütern. 2. Die Erteilung von sog. Kabotage-Genehmigungen aufgrund der VO Nr. 4059/89 vermag eine Teilwertabschreibung auf vorhandene Güterfernverkehrsgenehmigungen für den Binnenverkehr zum 31.12.1988 noch nicht zu rechtfertigen.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, § 7 Abs. 1; KStG (1977) § 8 Abs. 1, 2, § 26 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie verfügte am 31. Dezember 1987 über insgesamt acht Güterfernverkehrskonzessionen (sieben "rote" und eine "blaue" Konzession), die in ihrer Bilanz mit 200.000 DM aktiviert waren.

In der Bilanz zum 31. Dezember 1988 schrieb die Klägerin die bilanzierten Werte auf 0 DM ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erkannte diese Abschreibung nicht an und erhöhte das zu versteuernde Einkommen der Klägerin um 200.000 DM.