KG - Beschluß vom 18.03.1998
24 W 2334/97
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)314c-d
FGPrax 1998, 171
WuM 1998, 680
ZMR 1998, 657

Bauliche Veränderung an Wohnungseigentum: Zustimmung des Verwalters anstelle derjenigen der Miteigentümer - Zustimmung durch Unterzeichnung eines öffentlich-rechtlichen Bauantrages

KG, Beschluß vom 18.03.1998 - Aktenzeichen 24 W 2334/97

DRsp Nr. 1999/4401

Bauliche Veränderung an Wohnungseigentum: Zustimmung des Verwalters anstelle derjenigen der Miteigentümer - Zustimmung durch Unterzeichnung eines öffentlich-rechtlichen Bauantrages

»1. Die Teilungserklärung kann wirksam vorsehen, daß zur Umgestaltung des im Dachgeschoß befindlichen Teileigentums in Wohnungseigentum nur die Zustimmung des Verwalters, nicht aber die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich ist.2. In der Unterzeichnung eines öffentlich-rechtlichen Bauantrages, dem die Bauzeichnungen beigefügt sind, kann die privatrechtliche Zustimmung zu den beantragten baulichen Veränderungen liegen.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(152)314c-d
FGPrax 1998, 171
WuM 1998, 680
ZMR 1998, 657