OLG Köln - Beschluß vom 28.01.2000
16 Wx 189/99
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 297
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 204/99
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 194/96

Bauliche Veränderung durch Installation einer Entlüftungsanlage am Küchenfenster

OLG Köln, Beschluß vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 189/99

DRsp Nr. 2000/3443

Bauliche Veränderung durch Installation einer Entlüftungsanlage am Küchenfenster

Die Installation einer Entlüftungsanlage am Küchenfenster eines Gaststättenbetriebes, durch die die Wrasen und Dünste ins Freie abgeführt werden, stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Daß die Wohnungseigentümer über Jahre den Betrieb einer Gaststätte, die den Betrieb einer solchen Entlüftungsanlage nicht erfordert hatte, gestattet hatten, gibt dem Betreiber, der im Interesse der Wirtschaftlichkeit seinen Betrieb erweitern möchte, keinen Anspruch gegen die anderen Wohnungseigentümer, der Installation einer in diesem neuen Rahmen erforderlichen Entlüftungsanlage zuzustimmen.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Ziffer 1, 27, 29 FGG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde vielmehr zurecht zurückgewiesen.

Den Antragstellern steht der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Installation der geforderten Lüftungsanlage aus § 21 Abs. 4 WEG nicht zu.