OLG München - Beschluss vom 13.03.2006
34 Wx 1/06
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 783
OLGReport-München 2006, 462
ZMR 2006, 641
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2507/05
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 54/04

Bauliche Veränderung eines Garageneinstellplatzes bei Ersatz von Maschendraht durch Holztrennwand

OLG München, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 1/06

DRsp Nr. 2006/8162

Bauliche Veränderung eines Garageneinstellplatzes bei Ersatz von Maschendraht durch Holztrennwand

»Die seitliche Begrenzung eines offenen Garagenstellplatzes durch eine massive und im Gegensatz zur ursprünglichen Abtrennung durch Maschendraht völlig unelastische Holztrennwand stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar, die zu einer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer führen kann.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Zu der Wohnanlage gehört ein Garagengebäude mit insgesamt fünf Stellplätzen, die laut Teilungserklärung vom 21.6.1971 zum Sondereigentum der jeweiligen Wohnungen gehören. Der Garagenstellplatz Nr. 1 gehört den Antragstellern, der direkt daneben gelegene Stellplatz Nr. 3 den Antragsgegnern. Die Trennung des Garagenraums in Einzelgaragen war bis zum 1.4.2004 durch einen Maschendrahtzaun gewährleistet. Am 1.4.2004 verkleideten die Antragsgegner auf ihrer Seite den Maschendrahtzaun mit rund zwei Meter hohen Sperrholzplatten, die vom Boden der Garage bis ca. 50 cm unter die Decke reichen. Die Holztrennwände sind an der Garagenwand bzw. am Garagenpfeiler verschraubt.