I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Zu der Wohnanlage gehört ein Garagengebäude mit insgesamt fünf Stellplätzen, die laut Teilungserklärung vom 21.6.1971 zum Sondereigentum der jeweiligen Wohnungen gehören. Der Garagenstellplatz Nr. 1 gehört den Antragstellern, der direkt daneben gelegene Stellplatz Nr. 3 den Antragsgegnern. Die Trennung des Garagenraums in Einzelgaragen war bis zum 1.4.2004 durch einen Maschendrahtzaun gewährleistet. Am 1.4.2004 verkleideten die Antragsgegner auf ihrer Seite den Maschendrahtzaun mit rund zwei Meter hohen Sperrholzplatten, die vom Boden der Garage bis ca. 50 cm unter die Decke reichen. Die Holztrennwände sind an der Garagenwand bzw. am Garagenpfeiler verschraubt.
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