OLG München - Beschluss vom 05.04.2005
32 Wx 19/05
Normen:
WEG § 14 § 22 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 622
OLGReport-München 2005, 266
ZMR 2005, 726
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2T 36/04
AG Tirschenreuth - Zweigstelle Kemnath - 1 UR II 12/03 - 09.02.2004,

Bauliche Veränderungen aufgrund einstimmigen Beschlusses der Eigentümerversammlung

OLG München, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 19/05

DRsp Nr. 2005/6902

Bauliche Veränderungen aufgrund einstimmigen Beschlusses der Eigentümerversammlung

»Ist in einer Gemeinschaftsordnung vorgesehen, dass bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn ein einstimmiger Beschluss der Eigentümerversammlung vorliegt, so kommt es für die Zulässigkeit einer Maßnahme nicht darauf an, ob diese die übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.«

Normenkette:

WEG § 14 § 22 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Über der Wohnung des Antragsgegners befindet sich ein Dachboden, der im gemeinschaftlichen Eigentum steht und nur über eine Zugtreppe aus dem Sondereigentum des Antragsgegners zu erreichen ist. Der Antragsgegner hat die baulichen Veränderungen teils vom Rechtsvorgänger übernommen, teils selbst vorgenommen, deren Rückbau die Antragsteller in diesem Verfahren begehren.

In § 2 der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist unter anderem Folgendes geregelt:

Die Sondereigentümer dürfen die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume und Gebäude und das Grundstück nicht eigenmächtig verändern, es sei denn, es liegt ein einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vor.