I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Über der Wohnung des Antragsgegners befindet sich ein Dachboden, der im gemeinschaftlichen Eigentum steht und nur über eine Zugtreppe aus dem Sondereigentum des Antragsgegners zu erreichen ist. Der Antragsgegner hat die baulichen Veränderungen teils vom Rechtsvorgänger übernommen, teils selbst vorgenommen, deren Rückbau die Antragsteller in diesem Verfahren begehren.
In § 2 der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist unter anderem Folgendes geregelt:
Die Sondereigentümer dürfen die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume und Gebäude und das Grundstück nicht eigenmächtig verändern, es sei denn, es liegt ein einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vor.
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