BayObLG vom 03.06.1993
2Z BR 40/93
Normen:
FGG § 22 Abs.2; WEG §§ 47, 48;

BayObLG - 03.06.1993 (2Z BR 40/93) - DRsp Nr. 1993/3608

BayObLG, vom 03.06.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 40/93

DRsp Nr. 1993/3608

»1. Ein Rechtsmittelführer darf darauf vertrauen, daß eine am Nachmittag zur Post gegebene Rechtsmittelschrift im Nahbereich jedenfalls am übernächsten Werktag bei Gericht eingeht. 2. In Wohnungseigentumssachen ist im Wiedereinsetzungsverfahren über die Kosten einer Beschwerde nach § 47 WEG zu entscheiden. Der Geschäftswert ist nach § 48 Abs.2 WEG festzusetzen. Für die Gerichtskosten sind aber die Vorschriften der Kostenordnung und nicht § 48 Abs.1, 3 WEG maßgebend.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs.2; WEG §§ 47, 48;