BayObLG vom 03.06.1993
2Z BR 48/93
Normen:
WEG § 47;

BayObLG - 03.06.1993 (2Z BR 48/93) - DRsp Nr. 1993/3609

BayObLG, vom 03.06.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 48/93

DRsp Nr. 1993/3609

»Über die einem Beteiligten in einem Wohnungseigentumsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten ist ausschließlich nach § 47 Satz 2 WEG zu entscheiden; außerhalb dieser Kostenentscheidung kann ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Entscheidung des Gerichts einem Beteiligten nicht zugestellt und deshalb die formelle Rechtskraft nicht eingetreten ist.«

Normenkette:

WEG § 47;