BayObLG - 04.10.1990 (BReg 2 Z 91/90) - DRsp Nr. 1992/6692
BayObLG, vom 04.10.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 91/90
DRsp Nr. 1992/6692
»Den Einbau eines Bades mit einer Küchenzeile in einem Speicherabteil brauchen die übrigen Wohnungseigentümer nicht zu dulden, weil sie durch die damit ermöglichte intensive Nutzung des Speicherabteils in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Gemäß § 15 Abs. 3WEG haben die Wohnungseigentümer aber nur einen Anspruch auf Abtrennung der Einrichtungsgegenstände von den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen; ihre völlige Entfernung können sie nicht verlangen.«