BayObLG vom 05.05.1993
2Z BR 115/93
Normen:
BGB § 912; WEG § 4 Abs.1, Abs.2;

BayObLG - 05.05.1993 (2Z BR 115/93) - DRsp Nr. 1993/3619

BayObLG, vom 05.05.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 115/93

DRsp Nr. 1993/3619

»1. Zur Begründung von Sondereigentum an Räumen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, ist die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer auch dann erforderlich, wenn einem Wohnungseigentümer an den gemeinschaftlichen Räumen ein Sondernutzungsrecht zusteht. 2. Werden Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, baulich in eine Wohnung einbezogen, dann führt dies auch dann nicht kraft Gesetzes zur Entstehung von Sondereigentum, wenn es unverschuldet oder mit Erlaubnis der übrigen Wohnungseigentümer geschieht. Die gesetzlichen Vorschriften über den Überbau sind insoweit nicht entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 912; WEG § 4 Abs.1, Abs.2;