BayObLG vom 05.05.1993
2Z BR 29/93
Normen:
FGG § 27 Abs.1; WEG § 5 Abs.1, § 21 Abs.3, § 23 Abs.4, § 25 Abs.3, § 28 Abs.5, § 47 S.2;
Fundstellen:
MDR 1993, 999

BayObLG - 05.05.1993 (2Z BR 29/93) - DRsp Nr. 1993/3620

BayObLG, vom 05.05.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 29/93

DRsp Nr. 1993/3620

»1. Beschlüsse einer beschlußunfähigen Wohnungseigentümerversammlung sind nicht nichtig; sie werden nur auf rechtzeitige Anfechtung hin für ungültig erklärt. 2. Im Verfahren auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresgesamtabrechnung kann nicht geprüft werden, ob alle eingestellten Ausgaben zu Recht getätigt wurden; diese Frage ist bei Anfechtung des Beschlusses über die Verwalterentlastung zu prüfen. 3. Neue Einzelbeanstandungen einer Jahresabrechnung, die vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht nicht vorgebracht worden waren, können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr sachlich geprüft werden. 4. Balkone sind im wesentlichen gemeinschaftliches Eigentum; allenfalls der Bodenbelag und die Innenseiten können zu Sondereigentum erklärt werden.