BayObLG vom 09.06.1993
2Z BR 27/93
Normen:
BGB § 242; WEG § 21 Abs.3, § 22 Abs.1;

BayObLG - 09.06.1993 (2Z BR 27/93) - DRsp Nr. 1993/3606

BayObLG, vom 09.06.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 27/93

DRsp Nr. 1993/3606

»1. Der Umbau eines Fensters zu einer Tür, damit ein als Fotostudio genutzter Lagerraum unmittelbar vom Hof aus betreten werden kann, stellt eine bauliche Veränderung dar, die eine intensivere Nutzung des Teileigentums ermöglicht, mit der mehr Störungen und Beeinträchtigungen verbunden sind; die Baumaßnahme kann daher nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. 2. Ein Wohnungseigentümer, dem durch Mehrheitsbeschluß der Ausbau eines Blindfensters zu einem offenen Fenster gestattet wurde, handelt nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er sich gegen einen Eigentümerbeschluß wendet, durch den Jahre später einem anderen Wohnungseigentümer der Ausbau eines Fensters zu einer Tür gestattet wird.«

Normenkette:

BGB § 242; WEG § 21 Abs.3, § 22 Abs.1;